Andreas Düvel Bestattungen

Witwen-/Witwerrente

(Foto:B.Vinschen)

 

Der Tod des Partners ist ein schwerer Schlag. Je nach Alter zahlt die Deutsche Rentenversicherung kleine und große Witwenrenten an die Hinterbliebenen. Bei der Wieder-Heirat gibt es ein Startkapital

 

Der Tod des Ehepartners ist ein schwerer Schicksalsschlag. Schon im Vorfeld machen sich viele Sorgen über die finanzielle Absicherung des Partners. Daher ist es gut, die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu kennen. Grundsätzlich gilt: Stirbt der Ehemann oder die Ehefrau, hat der Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Einfachheit halber sprechen wir von Witwenrente. Diese leitet sich aus den Rentenansprüchen des verstorbenen Partners ab. 2002 wurde das Recht geändert. Man unterscheidet kleine und große Witwenrente.

Kleine Witwenrente Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner zuletzt hatte, und wird auch nur 24 Monate lang gezahlt. Anspruch auf einen kleinen Witwenrente haben Sie, wenn Sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein Kind erziehen.

Große Witwenrente Sie beträgt 55 Prozent der letzten Rente des verstorbenen Partners und wird grundsätzlich bis zum Lebensende des Hinterbliebenen gezahlt, so lange er nicht erneut heiratet. Anspruch auf die große Witwenrente haben Sie, wenn Sie 47 Jahre und älter sind. Oder wenn Sie erwerbsgemindert sind. Oder wenn Sie ein Kind erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Altes Recht Für die meisten Witwer und Witwer gilt aus Vertrauensschutzgründen aber das alte Recht weiter, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) betont. Es gilt grundsätzlich, wenn der Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Dann beträgt die große Witwenrente dauerhaft 60 Prozent der letzten Rente des Verstorbenen.

Erziehungsrente Was viele nicht wissen: Auch Geschiedene können Anspruch auf eine Versorgung haben. Die Rentenversicherung zahlt eine Erziehungsrente, wenn der Hinterbliebene ein minderjähriges Kind erzieht, nicht wieder geheiratet hat und die Ehe ab Juli 1977 geschieden wurde. Die Höhe entspricht einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Wann beginnt die Zahlung? Um den Hinterbliebenen den Übergang zur Witwenrente zu erleichtern, zahlt die Rentenversicherung für den Sterbemonat und in den drei folgenden Monaten noch die volle Versichertenrente des Verstorbenen. In dieser Zeit werden auch eigene Einkommen der Witwe nicht angerechnet. Erst ab dem vierten Monat nach dem Tod beträgt die Witwenrente nur noch 55 Prozent der Versichertenrente.

Wird mein eigenes Einkommen angerechnet? Ja. Anders als bei der Altersrente, die beide Partner unabhängig erarbeitet haben, prüft die Versicherung die finanzielle Lage des Hinterbliebenen. Angerechnet werden Gehälter, Betriebsrenten, private Renten und Vermögenseinkommen. Nicht angerechnet wird Ihre Riesterrente. Ihnen steht ein Freibetrag beim monatlichen Nettoeinkommen von knapp 903 Euro (West) zu. „Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Witwenrente angerechnet“, erläutert eine DRV-Sprecherin. Einfach gesagt: Wer selbst hohe andere Einkünfte hat, erhält eine gekürzte oder keine Witwenrente. Ist der Partner vor 2002 gestorben, gelten großzügigere Regeln.

Was ist, wenn der Partner vor dem 65. Geburtstag gestorben ist? Dann wird die Witwenrente um einen Abschlag gekürzt. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, der dem Verstorbenen zum 65. Geburtstag fehlt. Es gibt aber eine Obergrenze: Maximal liegt der Abschlag bei 10,8 Prozent.

Was passiert, wenn ich wieder heirate?Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten, fällt die Witwenrente weg, betont die Rentenversicherung. Allerdings nicht einfach so: Sie haben Anspruch auf eine kleine Rentenabfindung als Startkapital in die neue Ehe. Bei der kleinen Witwenrente wird der noch nicht verbrauchte Rest-Rentenbetrag ausgezahlt. Bei der großen Witwenrente gibt es grundsätzlich zwei Jahresbeträge.

Wie hoch ist die Waisenrente? Stirbt ein Elternteil, erhält jedes Kind eine Halbwaisenrente. Sterben Mutter und Vater, gibt es eine Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte, bei der Vollwaisenrente sind es 20 Prozent. Grundsätzlich wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, bei Ausbildung und Studium auch länger, maximal bis zum 27. Lebensjahr des Kindes.

Quelle: von  Antje Höning
https://rp-online.de/leben/gesundheit/vorsorge-wenn-der-partner-stirbt-so-funktioniert-die-witwenrente_aid-53945617